Hrsg.: Prof. Dr. Dieter Kugelmann
1. Auflage 2020, 608 Seiten, ISBN 978-3-8487-5428-1, Nomos-Verlag, 98,– €
Der seit dem 01. Oktober 2015 amtierende Landesbeauftragte für den Datenschutz und die Informationsfreiheit in Rheinland-Pfalz hat als Herausgeber eine illustre Schar renommierter AutorInnen versammelt, die diesen Handkommentar erstellt haben. Eine der wesentlichen Ziele dieses Kommentars sei es, schreibt Kugelmann in seinem Vorwort „die Regeln des Landesdatenschutzgesetzes zu erläutern, in dem ihre Zusammenhänge [mit der DSGVO und derJI-Richtlinie] verdeutlicht werden.“ Kugelmann stellt in seiner Kommentierung des § 1 des Landesdatenschutzgesetzes Rheinland-Pfalz (LDSG-RP) die Zusammenhänge des LDSG-RP nicht nur mit der DSGVO und der JI-Richtlinie dar, sondern ordnet es auch tiefergehend in die Kombination aus Grundrechten aus dem Grundgesetz, der Rheinland-Pfälzischen Verfassung und den Art. 7 und 8 der Europäischen Grundrechtecharta ein. Nicht unerwähnt lässt Kugelmann die Tatsache, dass Rheinland-Pfalz als drittes Land bereits 1974 nach Hessen (1970, nachträglich herzlichen Glückwunsch zum 50. Geburtstag) und Schweden (1973) ein Datenschutzgesetz erlies. Wichtig ist auch die Einordnung des LDSG RP zwischen DSGVO und bereichsspezifischen Datenschutzregelungen („lex speialis“). Der Anwendungsvorrang der DSGVO wird ausführlich erörtert und am Beispiel des § 4 BDSG „Videoüberwachung öffentlich zugänglicher Räume“ dargestellt. Mit der Begründung des BVerwG, dass die Anwendbarkeit des § 4 BDSG für nichtöffentliche Stellen verneint hat, sieht Kugelmann auch die Nichtanwendbarkeit der entsprechenden Regelung aus § 21 Abs. 1 Satz 2 gegeben. Der Kommentator dieses Paragraphen formuliert es hier etwas vorsichtiger, er schreibt von Zweifeln an der Vereinbarkeit dieser Regelung mit dem Europarecht.
Die Kommentierung kann als Gelungen bezeichnet werden. Die hergestellten europarechtlichen Bezüge sowie die Verweise auf das Bundesdatenschutzgesetz und auf Vorgängerregelungen in Rheinland-Pfalz sind bei der Interpretation des aktuellen LDSG-RP sehr hilfreich. Ein ausführliches Stichwortverzeichnis rundet das Werk ab, so dass der Autor dieser Rezension dieses Werk all denen empfehlen kann, die sich mit dem rheinland-pfälzischem Datenschutzrecht beschäftigen wollen oder müssen.